Wie viel Steuer muss ich zahlen beim Hausverkauf?
Wie in jedem Ratgeber zum Verkaufen von Haus und Wohnung nachzulesen ist, fallen für den Verkäufer in der Regel keine Steuern an. Beim Hausverkauf und Wohnungsverkauf übernimmt zumeist der Käufer alle Kosten – inklusive der Grunderwerbsteuer und der Kosten für den Notar, die sich an dem gezahlten Preis für die Immobilien bemessen und nicht an der Immobilienbewertung. Steuern auf den Hausverkauf und Wohnungsverkauf nimmt der Staat nur, wenn die Spekulationsfrist von zehn Jahren noch nicht abgelaufen ist. Das besagt § 23 EstG, welches sich auf private Veräußerungsgeschäfte und damit auch auf das Verkaufen von Haus und Wohnung bezieht. Die Spekulationsfrist verkürzt sich auf drei Jahre, wenn es sich um selbstgenutzte Immobilien handelt. Hat ein Eigennutzer sein Haus oder seine Wohnung beispielsweise über zwei Jahre lang selbst bewohnt und möchte sie nun im dritten Jahr verkaufen, zahlt er auf den Hausverkauf oder Wohnungsverkauf keine Spekulationssteuer. Die gleiche Regelung greift übrigens auch für Immobilien, die von den Kindern des Eigentümers bewohnt werden, sofern diese noch Kindergeld beziehen. Hausverkauf und Wohnungsverkauf sind für den Verkäufer daher zumeist komplett steuerfrei.
Grundsätzlich ist es möglich, in Eigenregie einen Immobilienverkauf zu managen. Wer sich dies zutraut, alle Unterlagen organisiert, den Kaufvertrag versteht und genug Zeit hat sowie Verhandlungsgeschick besitzt, kann dies tun. Um den bestmöglichen Preis herauszuholen, ist es jedoch oft besser, einen Makler, eine Maklerin heranzuziehen.
Die richtige Auswahl spart Ihnen Nerven, Zeit und Geld.
Wann greift § 23 EStG?
Wenn private Veräußerungsgeschäfte nicht unter die anderen Einkunftsarten fallen, greift § 23 EStG. In § 23 EStG ist geregelt, was private Veräußerungsgeschäfte sind sowie deren verschiedene Arten.
Weiterhin ist hier geregelt, wie der Veräußerungsgewinn berechnet wird, dass Verluste nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr erzielt hat, ausgeglichen werden und das Gewinne steuerfrei bleiben, so lange der Gesamtgewinn 600 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet.