Allgemeine Geschäftsbedingungen
zwischen Makler und Kunde als Verbraucher
§ 1 Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind nur für den Kunden bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben.
Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließen ein Dritter oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die ihm vereinbarte Provision zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 2 Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter provisionspflichtig tätig werden.
§ 3 Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem Dritten stammen und von ihm, dem Makler, weder auf Richtigkeit noch auf ihre Vollständigkeit überprüft worden sind.
§ 4 Aufwendungsersatz
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die zur Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Exposékosten, Insertionen, Internetauftrag, Telefonkosten, Portokosten und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
§ 5 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
§ 6 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alles dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
Schlichtungsstelle
Die Europäische Kommission stellt unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung bereit. Dr. Brune Immonbilin ist Mitglied im IVD und aufgrund der Satzung des IVD verpflichtet, gegenüber der Ombudsstelle eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wenn diese ein Verfahren einleitet.
Geldwäsche
Dr. Brune Immobilien ist als Immobilienmakler nach § 2 I Nr. 14, § 10 III und § 11 I, II Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung mit ernsthaftem Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages, die Identität des Vertragspartners festzuhalten und zu überprüfen.
§ 11 IV GwG in Verbindung mit § 11 VI GwG sieht Ihrerseits mitwirkungspflichtig vor, dass das Maklerunternehmen relevante Daten Ihres Personalausweises bei natürlichen Personen mittels Fotokopie des Personalausweises festhält. Bei juristischen Personen muss eine Kopie des Handelsausweis als Nachweis zur Berechtigung vorgelegt werden.
Die gespeicherten Daten werden 5 Jahre aufbewahrt.