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Gesetzgebung

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29.11.2022

Erhöhung der Erbschaftssteuer durch die Hintertür

Hauseigentum wird höher bewertet

Mit dem neuen Jahr steht eine Erhöhung von Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer an. Hohe Beträge in fünf- bis sechsstelliger Höhe können auf Erben und Beschenkte zukommen, wovon viele Verbraucher bisher gar nichts mitbekommen haben. Lässt sich die Steuerlast nicht tragen, müssen die Begünstigten gegen ihren Willen Wohnung oder Haus verkaufen.  

Während die Medien vom Ukraine-Krieg und der WM berichten, hat der Bundestag klammheimlich am 10. Oktober 2022 einen neuen Gesetzesentwurf vorgestellt. Er soll Steuergelder in strapazierte Staatskassen spülen und dies auf besonders lukrative sowie hinterlistige Weise. Hierfür dreht der Staat nämlich ganz subtil an einer Stellschraube, an die viele Bundesbürger beim Thema Steuern gar nicht denken: die Bewertungsgrundlage von Immobilien. Das Gesetz schreibt eine Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer bei Immobilien vor. Bei vielen Beschenkten und Erben wurde diese bisher nicht erhoben, denn sie profitieren von Freibeträgen. Je nach Verwandtschaftsgrad zum bisherigen Immobilieneigentümer kann der Freibetrag bei bis zu 500.000 Euro liegen.

Trotz historisch hoher Inflation verharren die Freibeträge seit vielen Jahren auf dem gleichen Niveau. Bereits dies erscheint vielen Verbrauchern nicht fair. Doch nun wird es noch unfairer: Der Staat verschafft sich durch die Hintertür eine Möglichkeit, häufiger und höhere Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer für sich zu beanspruchen. Hierfür verändert er die Bewertungsgrundlage, wodurch die vererbten oder verschenkten Häuser und Wohnungen plötzlich im Durchschnitt 20 % bis 30 % mehr wert sind. In Einzelfällen verdoppelt sich sogar ihr Preis, wie Marktbeobachter zu berichten wissen. Und: Ist die Immobilie mehr wert, ist das Risiko größer, dass sie den Freibetrag überschreitet. Alle Gelder, die über diesen Freibetrag liegen, müssen bei Erbschaft oder Schenkung versteuert werden. Mit dem Wert der Immobilie erhöht sich daher drastisch die Steuerlast – und dies auf leisen Füßen.

Im Entwurf zur Abänderung der steuerlichen Bewertung heißt es: „Mit den nunmehr vorgenommenen Änderungen des Bewertungsgesetzes werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung angepasst.“ Plötzlich ist Omas Häuschen im Grünen durch diese neue Bewertungsgrundlage nicht mehr 500.000 Euro wert, sondern mindestens 600.000 Euro. Erbt ein Enkel dieses Haus, profitiert er zwar weiterhin von einem Freibetrag von 200.000 Euro, aber er muss nun nicht die verbleibenden 300.000 Euro versteuern, sondern 400.000 Euro. Ärgerlich.  

Diese neue Regelung wird sehr viele Erben und Beschenkte betreffen. Statistisch gesehen gehört nämlich zu jedem zweiten Erbe in Deutschland eine Immobilie. In der Regel handelt es sich dabei um das Elternhaus. Einige der Erben und Beschenkten werden sich nur kurz über das neue Wohneigentum freuen können, denn was passiert, wenn sie die Steuerlast nicht tragen können? Dann bleibt ihnen nur noch die Option, zähneknirschend die Immobilie zu verkaufen. Um einen eiligen Notverkauf mit den damit einhergehenden finanziellen Einbußen zu vermeiden, ist es ratsam, frühzeitig einen Makler heranzuziehen. Dieser kann nicht nur dabei helfen, Haus oder Wohnung zu verkaufen, sondern berät den neuen Immobilieneigentümer ebenfalls umfangreich sowie maßgeschneidert.

Autor

Frau Dr. Flora Brune

Inhaberin
Dr. Brune Immobilien

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